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Mitversicherung

Form der mehrfachen Versicherung zur Verteilung von großen Risiken. Mehrere Versicherer nehmen ein und dasselbe Großrisiko in der Weise in Deckung, daß jeder einen bestimmten Prozentsatz trägt und dafür den entsprechenden Anteil an den Prämien erhält. Der Versicherungsnehmer hat gegen jeden Versicherer einen rechtlich selbständigen Anspruch in Höhe der diesen treffenden Quote. Zur Erleichterung des Verkehrs zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer meist vertragliche Führungsklausel (offene M.), darüber hinaus kann eine sog. Prozeßführungsklausel vereinbart sein. - Kaum noch üblich: Stille M., bei der dem Versicherungsnehmer die Beteiligung der anderen Versicherer unbekannt ist (sog. Kellerpolice); rechtlich gilt dies als Rückversicherung.

 

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