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Vereinfachte Verfahren

1. Definition: Der Zollkodex kennt neben dem normalen Verfahren der schriftlichen Zollanmeldung das vereinfachte Verfahren nach Art. 76 Zollkodex. Hierzu zählen die Sammelzollverfahren, die zu wesentlichen Erleichterungen bei drei Viertel der Einfuhren beitragen. Für den Importeur bedeutet sie eine spürbare Entlastung bei den Zollformalitäten und eine schnellere Verfügbarkeit über die eingeführten Waren. Nicht nur die Wirtschaft, sondern auch die Zollverwaltung profitieren wegen des geringen Arbeits- und Kräfteaufwands von den Verwaltungsvereinfachungen. - 2. Merkmale: Die derzeit praktizierenden drei Sammelzollverfahren sind: (1) Zollabfertigung nach vereinfachter Zollanmeldung (ZnV); (2) Zollabfertigung nach Aufzeichnung (ZnA); (3) Zollbehandlung nach Gestellungsbefreiung (ZnG). Bei den genannten Verfahren besteht die Vereinfachung darin, daß die eingeführten Waren in einem bestimmten Zeitraum entweder nur vereinfacht zur Zollabfertigung angemeldet oder nur buchmäßig aufgezeichnet bzw. angeschrieben werden. Anschließend werden die Waren in einer zusammengefaßten vollständigen Sammelzollanmeldung erfaßt und von der zuständigen Zollstelle abgerechnet. - Die Zulassung zu dem Sammelzollverfahren erteilt die örtlich zuständige Zollbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine kaufmännischen Bücher oder Aufzeichnungen führt. Wichtige Voraussetzungen hierfür sind, daß: (1) die Waren häufig eingeführt oder nach Gestellung in einem besonderen Zollverfahren (z. B. Zollager oder Versandverfahren) abgefertigt werden müssen; (2) die Zulassung der Vereinfachung dient; (3) die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt; (4) Zollbelange nicht beeinträchtigt werden; (5) sichergestellt ist, daß Verbote und Beschränkungen sowie Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts beachtet werden. Zu den beiden Verfahren ZnV und ZnA können auch solche Personen zugelassen werden, die regelmäßig als Vertreter Dritter Zollanmeldungen abgeben (z. B. Spediteure). Als Abrechnungszeitraum wird in der Zulassung i. d. R. der Kalendermonat bestimmt. Bis zum dritten Werktag des Folgemonats - bei Selbstberechnung der Abgaben bis zum zehnten Werktag - ist die Sammelzollanmeldung der Abrechnungszollstelle vorzulegen. - 3. Unterscheidung: Generell ist die Verwendung von Handelspapieren als vereinfachte Zollanmeldung für Nichtgemeinschaftswaren zulässig. Das ZnV- Verfahren kommt unmittelbar bei der Einfuhr, nach Gestellung in einem besonderen Zollverkehr und nach zwischenzeitlicher Verwahrung in Betracht. Die Zollabfertigung nach Aufzeichnung (ZnA) gilt nur in einem, jedoch wichtigen Fall: Im Anschluß an ein Versandverfahren kann von einem zugelassenen Empfänger die Zollanmeldung durch buchmäßige Aufzeichnung abgegeben werden. Die Gestellung der Ware braucht nicht am Ort der Bestimmungszollstelle zu erfolgen, sondern ist im eigenen Betrieb zulässig. Das verhältnismäßig selten geübte Verfahren einer Zollabfertigung nach Gestellungsbefreiung (ZnG) kommt hauptsächlich für Massengüter in Betracht, die unmittelbar bei der Einfuhr von der Gestellung befreit sind. Der Zollanmelder hat die Waren unverzüglich anzuschreiben und kann ohne zollamtliche Mitwirkung über die zum freien Verkehr bestimmten Waren verfügen.

 

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