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Betriebsausschuß

Organ des Betriebsrats. Betriebsräte mit neun oder mehr Mitgliedern wählen aus ihrer Mitte drei (in größeren Betrieben fünf bis neun) Ausschußmitglieder, die zusammen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats den Betriebsausschuß bilden (§ 27 BetrVG). Die Gruppen müssen im Betriebsausschuß entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat vertreten sein. - Aufgaben: Führung der laufenden Geschäfte des Betriebsrats; das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, daß der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder dem Betriebsausschuß auch Aufgaben zur selbständigen Erledigung (nicht jedoch den Abschluß von Betriebsvereinbarungen) übertragen kann.

 

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