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Betriebsfrieden

Begriff des BetrVG. Arbeitgeber und Betriebsrat, die nach § 2 I BetrVG vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten sollen, sind zur Wahrung des Betriebsfrieden verpflichtet. Beide Betriebspartner haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden (§ 74 II 2 BetrVG); sie dürfen insbes. keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander ergreifen (§ 74 II 1 BetrVG). Das Gebot, den Betriebsfrieden zu wahren, hat ein ausdrückliches Verbot der parteipolitischen Betätigung von Arbeitgeber und Betriebsrat im Betrieb zur Folge (§ 74 II 3 BetrVG). Der Betriebsrat ist bei Konflikten auf das im BetrVG vorgesehene Einigungs- und Ausgleichsverfahren angewiesen (Einigungsstelle).

 

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