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ausländischer Arbeitnehmer

1. Begriff: Erwerbsperson, die in der Bundesrep. D. einer entgeltlichen Beschäftigung nachgeht, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen (Ausländer). - 2. ausländischer Arbeitnehmer ausländischer Arbeitnehmer bedürfen zur Arbeitsaufnahme einer Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis, soweit nicht supranationale oder bilaterale Verträge (Gastarbeitnehmerabkommen) ihnen Freizügigkeit einräumen. Erwerbspersonen aus EG-Ländern benötigen aufgrund der EG-Freizügigkeitsverordnung (Gesetz i. d. F. vom 31. 1. 1980, BGBl I 116) keine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Von den Vorschriften sind weiter heimatlose Ausländer befreit. Ausnahmen bestehen für Kinder und Ehefrauen. Keiner Arbeitserlaubnis bedürfen die in § 9 der VO genannten Personen (z. B. Fahrpersonal im Transitverkehr, Grenzgänger, Lehrpersonen an Hochschulen, Journalisten etc.). - 3. Für Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften. Ein ohne Arbeitserlaubnis geschlossener Arbeitsvertrag ist nicht nichtig (Arbeitserlaubnis). Dem Arbeitgeber kann gegenüber dem a. ausländischer Arbeitnehmer eine gesteigerte Fürsorgepflicht, insbes. zur Überwindung von Sprachschwierigkeiten, obliegen. - Bei der Betriebsratswahl (Betriebsrat) haben a. ausländischer Arbeitnehmer das gleiche aktive und passive Wahlrecht wie deutsche Arbeitnehmer (§§ 7, 8 BetrVG).

 

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