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Grundurteil

besondere Art eines Urteils im gerichtlichen Verfahren. Besteht Streit über Grund und Höhe eines Anspruchs, kann das Gericht vorab durch ein Grundurteil entscheiden, daß dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Beklagten zusteht (z. B. § 304 ZPO, § 111 VwGO, § 99 FGO). Das Grundurteil ist ein selbständig mit Berufung oder Revision anfechtbares Zwischenurteil mit dem Zweck, zunächst abschließend zu klären, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht, bevor in eine meist umfangreiche Beweisaufnahme über die Höhe des geltend gemachten Betrages eingetreten wird. Zum "Grund" gehört i. d. R. auch die Frage des Mitverschuldens. - Im Verfahren über den Betrag kann das Gericht die Klage noch abweisen, wenn z. B. ein Schaden nicht feststellbar ist; Einwendungen, neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf den Grund des Anspruchs beziehen, können im Betragsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

 

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