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Arbeitserlaubnis

1. Arbeitnehmer, die nicht Deutsche i. S. des Art. 116 GG sind, bedürfen zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, soweit zwischenstaatlich nichts anderes vereinbart ist (§ 19 AFG); davon freigestellt sind ausländische Arbeitnehmer, die einem Mitgliedsland der EG angehören oder die unter § 17 I des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. 4. 1951 (BGBl I 1269) fallen (§ 19 III AFG). - Die Arbeitserlaubnis wird befristet vom Arbeitsamt des gewöhnlichen Aufenthaltsortes erteilt (für zwei bis drei Jahre); sie kann auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden. Vgl. Arbeitserlaubnisverordnung i. d. F. vom 12. 9. 1980 (BGBl I 1755) m. spät. Änd. - 2. Nach § 19 I AFG ist nur die Ausübung einer Beschäftigung durch Ausländer, nicht aber auch der Abschluß eines Arbeitsvertrags genehmigungspflichtig. Auch der Ablauf der Arbeitserlaubnis führt nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses. Ob der Arbeitgeber nach Ablauf der Arbeitserlaubnis zur ordentlichen Kündigung oder außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbes. davon, ob der Arbeitgeber den Arbeitsplatz neu besetzen muß.

 

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