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heimatloser Ausländer

nach dem Gesetz über die Rechtsstellung h. A. im Bundesgebiet vom 25. 4. 1951 (BGBl I 269) m. spät. Änd. eine Person fremder Staatsangehörigkeit oder ein Staatenloser, die/der a) der Obhut einer Organisation untersteht, die von den Vereinten Nationen (UN) mit der Betreuung verschleppter Personen oder Flüchtlinge beauftragt ist, b) nicht Deutscher i. S. des Grundgesetzes ist und c) am 30. 6. 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) hatte. Das Gesetz stellt den h. A. den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleich.

 

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