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Jugend- und Auszubildendenvertretung

im BetrVG vorgesehene Interessenvertretung für alle Betriebe, die mindestens fünf Jugendliche unter 18 Jahren oder Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beschäftigen (§§ 60 ff. BetrVG). Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll den zum Betriebsrat nicht wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmern Gelegenheit geben, ihre besonderen Belange im Betrieb selbst zu vertreten. - Amtszeit: Zwei Jahre. - Rechte: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Sitzungen des Betriebsrats einen Vertreter entsenden. - Nach dem Gesetz zum Schutze in Ausbildung befindlicher Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen vom 18. 1. 1974 (BGBl I 85, § 78 a BetrVG) gelten für alle Auszubildenden, die während ihrer Ausbildungszeit zum Mitglied des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung etc. gewählt worden sind, besondere Schutzvorschriften.

 

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