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Freistellung

Maßnahme des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer vorübergehend unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Arbeitsleistung zu untersagen. Da der Arbeitnehmer ein Recht auf Beschäftigung hat (ggf. auch nach einer Kündigung), ist die Freistellung nur zulässig, wenn besonders schutzwürdige Interessen seitens des Arbeitgebers bestehen.

 

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