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Vermögensgegenstand

I. Charakterisierung: 1. Begriff: Auf der Aktivseite der Jahresbilanz sind neben noch ausstehenden Einlagen, Bilanzierungshilfen, aktiven Posten der Rechnungsabgrenzung und dem Fehlbetrag gem. § 268 III HGB v. a. die Vermögensgegenstand auszuweisen. Der Begriff Vermögensgegenstand ist im HGB nicht definiert, eine einheitliche Auffassung hat sich bis heute nicht herausgebildet, - 2. Als wesentliche Merkmale, über die weitgehend Einigkeit besteht, können gelten: a) Vermögensgegenstand sind Güter, die Nutzungspotentiale (wirtschaftliche Werte) des Kaufmanns darstellen. Zu den Vermögensgegenstand gehören nicht nur Gegenstände im Sinn des BGB (Sachen und Rechte), sondern auch Güter, die keine Rechte sind (z. B. rechtlich ungeschützte Erfindungen). - b) Aus dem Prinzip der Einzelerfassung (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)) wird abgeleitet, daß Vermögensgegenstand einzelveräußerbar (verkehrsfähig) sein müssen. Daher sind Güter, die nur durch Gesamt- oder Teilbetriebsveräußerung zu Geld zu machen sind (z. B. Firmenwert, Organisationsaufwendungen, Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes), keine Vermögensgegenstand Einzelveräußerbarkeit ist allerdings weit auszulegen und z. B. schon gegeben, wenn nur die Möglichkeit zur Nutzungsüberlassung besteht. Bei immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens wird die Einzelveräußerbarkeit nur dann angenommen, wenn die Vermögensgegenstand einer Marktbeurteilung ausgesetzt waren, d. h., wenn sie entgeltlich erworben wurden. Wegen der größeren Marktnähe von immateriellen Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens wird für sie diese strenge Anforderung an die Einzelveräußerbarkeit nicht gefordert; sie sind daher bilanzierungspflichtige Vermögensgegenstand (z. B. selbst entwickeltes Know how, das als fertiges Erzeugnis für den Verkauf bestimmt ist). Einzelveräußerbarkeit ist die Voraussetzung dafür, daß ein Vermögensgegenstand selbständig bewertbar ist, daß also dem Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 I HGB; vgl. Bewertung) entsprochen werden kann. Das geforderte Merkmal "Einzelveräußerbarkeit" führt zu einer gewissen Objektivierung des Sachverhalts Vermögensgegenstand und genügt damit dem Gläubigerschutzprinzip. - c) Vermögensgegenstand des Kaufmanns (bilanzierungsfähige V.) sind nur solche Güter, die er seinem Geschäftsvermögen zugeordnet hat, die also nicht seinem Privatvermögen angehören (§§ 242 I, 246 I HGB). - d) Vermögensgegenstand des Kaufmanns sind ferner nur solche Güter, über die er die tatsächliche Verfügungsmacht ausübt (wirtschaftliches Eigentum = die Möglichkeit, Dritte auf Dauer von der Nutzung des Vermögensgegenstand ausschließen zu können). Wirtschaftliches und rechtliches Eigentum können auseinanderfallen; wesentliche Beispiele: Leasing, sicherungsübereignete (Sicherungsübereignung) und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte V., vgl. Treuhandschaft. - 3. Bei der Abgrenzung des Begriffes Vermögensgegenstand ist v. a. umstritten: die Konkretisierung der entgeltlich erworbenen immateriellen Anlagevermögensgegenstände, die Abgrenzung vom Vermögensgegenstand und unselbständigem (nicht bilanzierungsfähigem) Teil eines V., die Charakterisierung des Firmenwertes als Bilanzierungshilfe, das Verhältnis der Vermögensgegenstand zu den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, im Handelsrecht für den Einzelkaufmann die Einbeziehung des Privatvermögens in die Jahresbilanz. - Vgl. auch schwebende Geschäfte, Schulden.
II. Bilanzierung: 1. Bilanzierbarkeit: Vermögensgegenstand müssen grundsätzlich aktiviert werden; vgl. im einzelnen Aktivierungspflicht, Aktivierungswahlrecht. - 2. Bewertung: Vgl. Bewertung. - 3. Bilanzausweis: Vgl. Bilanzgliederung, Anlagevermögen, Umlaufvermögen.
III. Steuerrecht: Anstelle des Begriffs Vermögensgegenstand wird häufig der nicht ganz deckungsgleiche Begriff Wirtschaftsgut verwendet.

 

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