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Bauunternehmer

unterhält i. d. R. nach Art und Umfang kaufmännischen Geschäftsbetrieb, der in das Handelsregister einzutragen ist (Sollkaufmann). Der Bauunternehmer wird tätig aufgrund der mit Bauherren abgeschlossenen Bauverträge (Werkvertrag), die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten können; er kann die Sicherung seiner Bauforderungen vom Bauherrn verlangen. Ausführung von Bauaufträgen durch Bauunternehmer sind bis zur Bauabnahme schwebende Geschäfte. - Besteuerung: a) Umsatzsteuer: Die große Zahl der einzelnen Bauleistungen (Lieferung der Baumaterialien, Tätigkeit der Bauhandwerker) wird zu einer einheitlichen Werklieferung (Werklieferungsvertrag; Lieferungen und (sonstige) Leistungen) zusammengefaßt. - b) Gewerbesteuer: Wird durch Bauausführungen oder Montagen eine Betriebsstätte begründet, was bei einer Dauer der Bauausführungen von mehr als sechs Monaten angenommen wird, so ist die betreffende Gemeinde hebeberechtigt für Gewerbesteuer nach dem Teil des Steuermeßbetrages, der ihr aufgrund Zerlegungsbescheid zusteht (Zerlegung).

 

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