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Konkurswarenverkauf

In Prospekten, Anschlägen und sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sind Hinweise auf die Herkunft von Waren aus einer Konkursmasse verboten, auch wenn sie nicht mehr zur Konkursmasse gehören (§ 6 UWG). Auf Wortwahl kommt es nicht an, es entscheidet die Verkehrsauffassung. Verboten ist daher "aus Liquidationsmasse", "zu Konkurspreisen" u. ä.; das Verbot erfaßt auch die Ankündigung von Konkurswarenverkauf nach Zustandekommen eines Zwangsvergleichs oder nach sonstiger Beendigung des Konkursverfahrens. Verkäufe zur Abwendung des Konkurses fallen nicht unter das Verbot, sie können wie die Ankündigung des Vergleichsverwalters, Ware aus Beständen des Vergleichsschuldners günstig anzubieten, allerdings unzulässige Sonderveranstaltungen sein. Verbotener Konkurswarenverkauf ist Ordnungswidrigkeit (§ 6 II UWG).

 

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