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Zweigstellen im Kreditwesen

nach dem KWG Oberbegriff für alle Nebenstellen von Kreditinstituten: a) Zweigniederlassungen (Zweigstellen im Kreditwesen mit Ein- und Auszahlungsverkehr und selbständiger Kontenführung), b) Zahlstellen (Zweigstellen im Kreditwesen mit Ein- und Auszahlungsverkehr, aber ohne selbständige Kontenführung) und c) Annahmestellen (Zweigstellen im Kreditwesen ohne Auszahlungsverkehr). - Anzeigepflicht: Kreditinstitute haben Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen (§ 24 KWG).

 

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