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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1. Begriff: Prüfungsgesellschaft, die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt ist. - 2. Rechtsform: Nach § 27 WPO können Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein: AGs, KGaAs, GmbHs, OHGs und KGs. Bei AGs und KGaAs sind vinkulierte Namensaktien vorgeschrieben. Auf das Grundkapital müssen mindestens 50 000 DM eingezahlt sein. Das Stammkapital von GmbHs muß mindestens 50 000 DM betragen, und es müssen mindestens 50 000 DM eingezahlt sein. - 3. Anerkennungsvoraussetzungen: Nach § 28 WPO müssen die Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Wirtschaftsprüfer (WP) sein; mindestens ein Vertreter muß seinen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft haben. Die oberste Landesbehörde kann nach Anhörung der Wirtschaftsprüferkammer genehmigen, daß vereidigte Buchprüfer und Steuerberater sowie besonders befähigte Kräfte anderer Fachrichtungen, die nicht WP sind, neben WP Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden. Genehmigung darf bei Personen anderer Fachrichtungen nur versagt werden, wenn die besondere Fachkunde fehlt oder die Zuverlässigkeit nicht vorhanden ist. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter darf die Zahl der WPs im Vorstand, unter den Geschäftsführern oder unter den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht erreichen; bei nur zwei Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder persönlich haftenden Gesellschaftern muß einer von ihnen WP sein. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann genehmigt werden, daß auch sachverständige Personen, die im Ausland ermächtigt oder bestellt sind, neben WPs Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden. Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung: Gesellschafter müssen ausschließlich WPs, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in der Gesellschaft tätige vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder andere Personen sein, denen die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter genehmigt wurde. - Die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden. Bei Kapitalgesellschaften muß die Mehrheit der Anteile WPs oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehören. Bei KGs muß die Mehrheit der Einlagen der Kommanditisten WPs oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehören. WPs oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muß zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesellschafter einer GmbH oder Kommanditisten zustehen. Im Gesellschaftsvertrag muß bestimmt sein, daß zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die WP sind. - 4. Anerkennungsverfahren: Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden von einem Zulassungsausschuß geprüft. Er kann über die Gesellschaft Auskünfte und gutachtliche Äußerungen einholen. Antrag mit Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder dessen öffentlich beglaubigter Abschrift oder der Satzung. Zuständig ist die oberste Landesbehörde, in deren Land die Gesellschaft ihren Sitz hat. Über die Anerkennung wird Urkunde ausgestellt. - 5. Firmierung: Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in den Firmennamen aufzunehmen. - 6. Beendigung der Anerkennung: Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erlischt durch Auflösung oder Verzicht. - Die Anerkennung kann zurückgenommen oder widerrufen werden: a) wenn für die Person eines Vorstandsmitgliedes, Geschäftsführers etc. die Bestellung als WP zurückgenommen oder widerrufen wird, es sei denn, daß jede Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis dieser Person unverzüglich widerrufen oder entzogen ist; b) wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen, oder wenn die Voraussetzungen für die Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb einer bestimmten Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt; c) wenn ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein persönlich haftender Gesellschafter durch rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil aus dem Beruf ausgeschlossen wird; d) wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen allgemein beschränkt ist oder wenn sie in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen gefährdet sind (§ 34 WPO). - 7. Erteilung von Bestätigungsvermerken: Bei Erteilung gesetzlich vorgeschriebener Bestätigungsvermerke durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dürfen nur WPs unterzeichnen (§ 32 WPO). - 8. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer, die ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führt. - 9. Rechte und Pflichten: Es gelten die Vorschriften über allgemeine Berufspflichten, Versagung der Tätigkeit, Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen, Ablehnung eines Auftrags, Werbung und Wechsel des Auftraggebers (§§ 43, 49-53 WPO) wie für WPs.

 

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