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Steuerbevollmächtigter

I. Berufsinhalt: Steuerbevollmächtigter leisten nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen. Sie haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten; auch Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbes. die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Die Tätigkeit ist freier Beruf, kein Gewerbe (§ 33 StBerG).
II. Berufsvoraussetzungen: 1. Prüfung: a) Als Steuerbevollmächtigter kann nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerbevollmächtigter bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist (§ 156 I StBerG). b) Fachliche Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter ist, daß der Bewerber: (1) das Zeugnis der mittleren Reife besitzt oder nach zweijährigem Besuch einer staatlich anerkannten Handelsschule oder einer gleichwertigen Anstalt eine Abschlußprüfung bestanden oder sich auf andere Weise entsprechende Kenntnisse erworben hat; (2) eine ordnungsmäßige Lehrzeit im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf mit Ablegung der Gehilfenprüfung abgeschlossen oder eine als geeignet anerkannte Verwaltungsakademie oder gleichwertige Lehranstalt vier Semester besucht hat; (3) außerdem nach Erfüllung dieser Voraussetzung vier Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich tätig gewesen ist (§ 156 II StBerG). c) Allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist ferner, daß der Bewerber (1) seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des StBerG oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat, (2) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (§§ 37, 156 IV StBerG). d) Wegen Fehlens der persönlichen Eignung ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, wenn der Bewerber (1) infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder (2) infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf des Steuerbevollmächtigter ordnungsgemäß auszuführen. Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerbevollmächtigter nicht genügen oder wenn der Bewerber nicht Deutscher oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist (§§ 37 III, 156 IV StBerG). - 2. Bestellung: a) Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde durch die Oberfinanzdirektion. b) Vor der Aushändigung hat der Steuerbevollmächtigter die Versicherung abzugeben, daß er seine Pflichten als Steuerbevollmächtigter gewissenhaft erfüllen werde. c) Die Bestellung erlischt durch Tod, Verzicht oder rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf (§ 45 StBerG). Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden (§ 46 StBerG).
III. Berufsrechte und -pflichten, Berufsgerichtsbarkeit: Entsprechend den Vorschriften für Steuerberater (vgl. dort III). - Berufsorganisation: Steuerberaterkammer.
IV. Übergangsvorschriften: 1. Aufgrund der durch das 2. Gesetz zur Änderung des StBerG vom 11. 8. 1972 (BGBl I 1401) vorgesehenen Zusammenführung der beiden Berufsgruppen Steuerbevollmächtigter und Steuerberater war die Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter nur bis zum 12. 8. 1980 möglich. Fristverlängerung um drei Jahre für Bewerber, die die Prüfung zum Steuerbevollmächtigter nach dem 1. 1. 1979 nicht bestanden haben; soweit die vierjährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens durch die Ableistung des Wehr-, Ersatz- oder Entwicklungsdienstes unterbrochen wurde, Fristverlängerung um den entsprechenden Zeitraum (§ 156 V StBerG). Danach erfolgen Neubestellungen nur noch zu dem einheitlichen Beruf des Steuerberaters. - 2. Übergangsprüfung: a) Steuerbevollmächtigter können zu Steuerberatern bestellt werden, wenn sie (1) ihren Beruf als Steuerbevollmächtigter sechs Jahre hauptberuflich ausgeübt haben; sofern sie ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen haben, verkürzt sich der Zeitraum auf drei Jahre; (2) nach Erfüllung der Voraussetzung unter (1) an einem vor der zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Berufskammern (nach Zusammenschluß der Kammern, der Steuerberaterkammer) durchgeführten Seminar erfolgreich teilgenommen haben (§ 157 I StBerG). b) Das Seminar umfaßt 50 Stunden und beinhaltet die Gebiete Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesellschaften, Besteuerung der Kapitalgesellschaften und Finanzgerichtsordnung. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch eine vor einem Seminarausschuß abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen.

 

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