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Kapitalkonsolidierung

Zur Vermeidung von Doppelerfassungen treten bei der Vollkonsolidierung an die Stelle des Postens "Beteiligungen" aus dem Jahresabschluß des Konzermutterunternehmens die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten des Tochterunternehmens. Damit verbunden ist die Aufrechnung des Beteiligungswertes mit dem Eigenkapital der Tochterunternehmen. Bei einer Beteiligung von unter 100% wird nur anteilig verrechnet (vgl. dazu Vollkonsolidierung). Aus der Aufrechnung von Beteiligungsbuchwert gegen anteiliges Eigenkapital des Tochterunternehmens bei der Erstkonsolidierung (zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung vgl. § 301 II HGB) kann sich ein aktiver oder passiver Unterschiedsbetrag ergeben, der in der Konzernbilanz gesondert auszuweisen ist (vgl. § 301 III HGB). Die Höhe des Unterschiedsbetrags bei der Aufrechnung ist abhängig von der Methode zur Ermittlung des anteiligen Eigenkapitals. Gem. § 301 I HGB kann zwischen der Buchwertmethode (Ermittlung des Betrags des anteiligen Eigenkapitals auf der Basis der Buchwerte der Handelsbilanz II des Tochterunternehmens; ein sich ergebender Unterschiedsbetrag ist den einzelnen Vermögensgegenständen und Schulden bis zum jeweiligen Zeitwert zuzuordnen; ein verbleibender Restbetrag ist der Unterschiedsbetrag gem. § 301 III HGB) und der Neubewertungsmethode (Ermittlung des anteiligen Eigenkapitals auf Basis der Zeitwerte der Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten des Tochterunternehmens; Bewertungsobergrenze für das anteilige Eigenkapital die Anschaffungskosten des Mutterunternehmens für die Anteile an der Tochter) gewählt werden. - In den Folgejahren (Folgekonsolidierung) wird der Unterschiedsbetrag nach den allgemeinen Bewertungsregeln erfolgswirksam abgeschrieben oder aufgelöst. Die ergebniswirksame Auflösung eines passiven Unterschiedsbetrages ist nur unter den Voraussetzungen von § 309 II HGB zulässig. Sofern der Unterschiedsbetrag den Charakter eines Firmenwertes hat, darf er auch offen mit den Rücklagen in der Konzernbilanz verrechnet werden. - Zu den Besonderheiten bei der sog. Interessenzusammenführung vgl. § 302 HGB.

 

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