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Beförderungsleistungen

umsatzsteuerrechtlicher Begriff für Beförderungsgeschäfte. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstandes, z. Beförderungsleistungen auch das Pumpen von Gas oder Flüssigkeiten durch eine Pipeline und die Fortbewegung eines Beförderungsmittels (z. Beförderungsleistungen PKW) aus eigener Kraft. - 1. Beförderungsleistungen unterliegen als sonstige Leistungen (Lieferungen und (sonstige) Leistungen) der Umsatzsteuer. Ort der Beförderungsleistung (Beförderungsort) grundsätzlich dort, wo Beförderung bewirkt wird (§ 3 b S. 1 UStG); bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist daher das Entgelt grundsätzlich aufzuteilen in den steuerbaren Teil für die Beförderungsleistungen im Inland und den nicht steuerbaren Teil für die Beförderungsleistungen im Ausland (Sonderregelungen in §§ 2-7 UStDV). Abweichend hiervon wird die innergemeinschaftliche Beförderung von Gegenständen grundsätzlich an dem Ort bewirkt, an dem die Beförderung der Gegenstände beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger allerdings die USt-Id.Nr. eines anderen Mitgliedstaats, so gilt die innergemeinschaftliche Beförderung ab dem Gebiet dieses Mitgliedstaats ausgeführt (§ 3 b III UStG). - 2. Umsatzsteuerfrei sind grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sie sich unmittelbar auf Gegenstände der Aus- oder Durchfuhr beziehen oder wenn sie Gegenstände der Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet betreffen und die Kosten der Beförderung bei der Einfuhrumsatzsteuer erfaßt werden. - 3. Ermäßigter Steuersatz bei der Beförderung von Personen (1) mit Schiffen oder (2) bei anderen Beförderungsmitteln unter gewissen Voraussetzungen (innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, § 12 II Nr. 10 UStG). - 4. Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen wird die Umsatzsteuer auf die Beförderungsleistungen beim Grenzübertritt erhoben (sog. Einzelbesteuerung, § 16 V UStG), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Bemessungsgrundlage ist dabei das Durchschnittsbeförderungsentgelt von z. Zt. 8,67 Pf je Personenkilometer (§ 10 VI UStG, § 25 UStDV). - 5. Soweit Fahrausweise als Rechnung dienen, gelten besondere Bestimmungen (§§ 34, 35 UStDV).

 

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