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Sonderposten mit Rücklagenanteil

1. Bei Nichtkapitalgesellschaften (§ 247 III HGB): Ein das Steuerergebnis mindernder Passivposten (unversteuerte "Rücklage"), der erst bei seiner Auflösung das steuerliche Ergebnis wieder erhöht, z. B. die Übertragung von stillen Rücklagen, die bei der Veräußerung von Anlagevermögensgegenständen aufgedeckt wurden, auf Reinvestitionsobjekte gem. § 6 b EStG. S.m.R. darf handelsrechtlich gebildet werden, sofern er steuerrechtlich zulässig ist, d. h. es ist handelsrechtlich weder Voraussetzung, daß steuerlich ein Sonderposten mit Rücklagenanteil gebildet wurde, noch daß umgekehrt Maßgeblichkeit besteht (Maßgeblichkeitsprinzip). Vgl. weitere Beispiele Rücklagen. - 2. Bei Kapitalgesellschaften: a) Gleicher Begriffsinhalt wie unter 1., aber mit der Einschränkung, daß die Bildung des Sonderposten mit Rücklagenanteil in der Steuerbilanz von einer entsprechenden Passivierung im Jahresabschluß abhängig gemacht wird (= umgekehrte Maßgeblichkeit; vgl. § 273 HGB). b) Bei steuerlich begründeten außerplanmäßigen Abschreibungen, denen handelsrechtlich im Rahmen der umgekehrten Maßgeblichkeit gefolgt wird (§§ 254, 279 II HGB), kann wahlweise direkt oder indirekt abgeschrieben werden. Bei indirekter Abschreibung ist in Höhe des Unterschieds zwischen dem handelsrechtlich zulässigen Wertansatz und dem steuerrechtlich möglichen niedrigeren Wertansatz ein S.m.R. zu bilden (§ 281 HGB). Beispiele: Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten gem. § 82 g EStDV, § 7 h EStG, Sonderabschreibungen auf Handelsschiffe, Seefischereischiffe sowie Luftfahrzeuge gem. § 82 f EStDV. - 3. Die Auflösung des S.m.R. richtet sich i. d. R. nach den steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 247, 281 I HGB).

 

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