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Equity-Methode

economic basis method. 1. Begriff: Eine angelsächsische Methode zur Bilanzierung bestimmter langfristiger Beteiligungen im Jahresabschluß einer Gesellschaft, die am stimmberechtigten Kapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist. Ausgehend von den Anschaffungskosten der Beteiligung im Erwerbszeitpunkt wird der Beteiligungsbuchwert laufend an die Entwicklung des Eigenkapitals des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, angepaßt, so daß sich das in der Tabelle dargestellte Grundschema aufstellen läßt. Im Gegensatz zu der Bewertung von Beteiligungen nach dem Anschaffungskostenprinzip (cost value method, auch legal basis method), bei der Zuschreibungen über die Anschaffungskosten der ausgewiesenen Beteiligung hinaus nicht möglich sind, berücksichtigt die E.-M. die zeitkongruente Vereinnahmung von Beteiligungserträgen, so daß sich der Buchwert der Beteiligung in jeder Periode ändern kann und die Bildung stiller Rücklagen bei der Bewertung von Beteiligungen insoweit vermieden wird. - 2. Anwendung im HGB: Im Einzelabschluß (Jahresabschluß) ist die Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode - M. unzulässig. Im Konzernabschluß muß dagegen bei der Bewertung von Beteiligungen an sog. assoziierten Unternehmen (§ 311; vgl. Konzernabschluß) die E.-M. angewendet werden (§ 312). - Im HGB werden zwei gleichberechtigte Varianten der E.-M. unterschieden: a) Die Kapitalanteilsmethode nach § 312 I S. 1 Nr. 2: Danach wird bei der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode (Erstkonsolidierung) die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen mit dem Wert des anteiligen Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens gesondert unter dem Posten "Beteiligung an assoziierten Unternehmen" ausgewiesen. Zur Ermittlung des anteiligen Eigenkapitals sind alle Bilanzposten des assoziierten Unternehmens mit ihrem Zeitwert (Wertobergrenze vgl. Anschaffungskosten) anzusetzen. Das anteilige Eigenkapital umfaßt insoweit also stille Reserven. Übersteigt der Buchwert der Beteiligung gem. Einzelabschluß den Betrag des anteiligen Eigenkapitals, so ist dieser Unterschiedsbetrag (= anteiliger Firmenwert) entweder zusätzlich zum Wert des anteiligen Eigenkapitals in der Konzernbilanz zu aktivieren und gesondert auszuweisen oder im Konzernanhang anzugeben; es sei denn, er wurde unmittelbar offen mit den Rücklagen in der Konzernbilanz verrechnet (§ 312 II i. V. mit § 309). Ein passiver Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz, für den die Ausweisalternativen entsprechend gelten, kann nur entstehen, wenn vor der Erstkonsolidierung eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Beteiligungsbuchwert vorgenommen wurde. - Ein bei der Erstkonsolidierung entstandener Unterschiedsbetrag ist in den Folgejahren (Folgekonsolidierung) gem. § 309 abzuschreiben oder aufzulösen. Z. B. sind auf einen aktiven Unterschiedsbetrag mit Firmenwertcharakter Geschäftswertabschreibungen (Firmenwert) vorzunehmen. Der in der Konzernbilanz nach der Kapitalsanteilsmethode ausgewiesene Beteiligungswert ist in den Folgejahren um den Betrag der anteiligen Eigenkapitaländerungen beim assoziierten Unternehmen (einschließlich der Abschreibungen auf die bei der Neubewertung aufgedeckten stillen Reserven) zu erhöhen oder zu vermindern. Auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen (s. unter 1.). b) Die Buchwertmethode nach § 312 I S. 1 Nr. 1: Hiernach wird bei der Erstkonsolidierung der Buchwert der Beteiligung aus dem Einzelabschluß des assoziierten Unternehmens in der Konzernbilanz gesondert ausgewiesen. Ergibt sich bei der Kapitalaufrechnung (Gegenüberstellung von Beteiligungsbuchwert des Einzelabschlusses und Betrag des anteiligen Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens nach der Neubewertung - vgl. dazu a)) ein aktiver Unterschiedsbetrag, so ist dieser in der Konzernbilanz zu vermerken ("davon Unterschiedsbetrag:") oder im Konzernanhang anzugeben. Für einen passiven Unterschiedsbetrag, der selbst nicht in die Konzernbilanz aufgenommen werden kann, erscheint eine Angabe im Konzernanhang sinnvoller als der Bilanzvermerk. - Die Abschreibungen auf die aktiven und die Auflösung der passiven Unterschiedsbeträge in den Folgejahren (Folgekonsolidierung) erfolgen auch nach den bei der Kapitalanteilsmethode beschriebenen Regeln, können technisch aber nur in Nebenrechnungen außerhalb der Konzernbilanz vorgenommen werden. Der Beteiligungsbuchwert in der Konzernbilanz wird in den Folgejahren nach der Erstkonsolidierung durch alle anteiligen Ergebnisübernahmen vom assoziierten Unternehmen sowie dessen Gewinnausschüttungen verändert. - Bei der E.-M. hat in den Grenzen von § 312 V eine Zwischengewinneliminierung (vgl. Konzernabschluß) zu erfolgen.

 

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