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Zwischenergebniseliminierung

1. Grundsatz: Der Konzernabschluß ist gem. § 297 III HGB so aufzustellen, als ob die einbezogenen Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären (Vollkonsolidierung). Deshalb ist das Konzernjahresergebnis um die Gewinne und Verluste aus dem Lieferungs- und Leistungsverkehr zwischen den einbezogenen Konzernunternehmen (sog. Zwischenergebnisse) zu bereinigen. Diese Zwischenergebnisse sind bezogen auf die wirtschaftliche Einheit Konzern im Sinne des Realisationsprinzips nicht realisiert. Die Bereinigung (Konsolidierung) der Zwischenergebnisse ist gem. § 304 I HGB wie folgt vorzunehmen: In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise aus dem konzerninternen Lieferungs- und Leistungsverkehr stammen, sind mit den Konzernanschaffungskosten bzw. Konzernherstellungskosten anzusetzen. Die vorzunehmenden Abschreibungen oder Zuschreibungen ergeben sich aus der Gegenüberstellung von Konzernanschaffungskosten bzw. -herstellungskosten und den entsprechenden Werten der Handelsbilanz II. Konzernanschaffungskosten bzw. -herstellungskosten sind dabei die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, die angesetzt werden können, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden. Die Zwischenergebnisse sind auch bei Beteiligungen unter 100% in voller Höhe zu bereinigen. Der Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter bemißt sich gem. § 307 I HGB nach deren Anteil am bilanziellen Eigenkapital der Handelsbilanz II des betroffenen Tochterunternehmens (vgl. Vollkonsolidierung). - 2. Ausnahmen: Die Zwischenergebniseliminierung kann unterbleiben, wenn die konzerninterne Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Zwischenergebniseliminierung unverhältnismäßig aufwendig wäre (§ 304 II HGB). Außerdem kann auf die Zwischenergebniseliminierung verzichtet werden, wenn die zu eliminierenden Zwischenergebnisse von untergeordneter Bedeutung sind (§ 304 III HGB).

 

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