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Realisationsprinzip

Bewertungsgrundsatz des Handelsrechts, abgeleitet aus dem Vorsichtsprinzip, erstmals kodifiziert durch das BiRiLiG in § 252 I Nr. 4 HGB: Gewinne und Verluste sind dann auszuweisen, wenn sie durch den Umsatzprozeß realisiert worden sind. Realisationszeitpunkt ist i. d. Realisationsprinzip der Zeitpunkt der Leistungserbringung, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs vom Lieferanten auf den Käufer übergeht; vgl. aber nichtrealisierte Gewinne. Das Realisationsprinzip schließt damit die Beachtung von Wertsteigerungen über die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aus und läßt mögliche Zukunftsgewinne und -verluste unberücksichtigt; vgl. aber langfristige Produktion, Erlösrealisation. Realisationsprinzip wird handels- und steuerrechtlich durch das Imparitätsprinzip eingeschränkt (vgl. § 252 I Nr. 4 HGB).

 

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