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Beherrschungsvertrag

1. Begriff: Form des Unternehmensvertrags. Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Kein Beherrschungsvertrag liegt vor, wenn sich Unternehmen durch Vertrag unter einheitliche Leitung stellen, ohne daß eines vom anderen abhängig wird (§ 291 AktG). - 2. Sondervorschriften: (1) über die Sicherung der außenstehenden Aktionäre in §§ 304-307 AktG; (2) für Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrag in §§ 308-310 AktG.

 

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