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Tariffreibetrag

Pauschbetrag in Höhe von 600 DM jährlich (1 200 DM jährlich bei Ehegatten, von denen nur einer die Voraussetzungen des § 60 EStG i. V. m. § 32 Abs. 8 EStG erfüllen muß) wird Steuerpflichtigen gewährt, die innerhalb des Veranlagungszeitraums an mindestens einem Tag ihren ausschließlichen Wohnsitz in den neuen Bundesländern haben. Hat der Steuerpflichtige einen von mehreren Wohnsitzen im Begünstigungsgebiet, erhält er nur dann den vollen T., wenn er sich überwiegend dort aufhält. - Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern haben und in den neuen Bundesländern eingesetzt werden, erhalten den vollen T., wenn ihnen Arbeitslohn für ihre Tätigkeit, die überwiegend in den neuen Bundesländern ausgeübt wird, zufließt. - Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer kann der Tariffreibetrag nicht berücksichtigt werden.

 

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