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Arbeitnehmer-Pauschbetrag

von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) abzuziehender Pauschbetrag in Höhe von 2.000 DM, soweit nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden. Der A.-P. darf maximal bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Einnahmen angesetzt werden. Der A.-P. tritt an die Stelle des bis 1989 geltenden Weihnachtsfreibetrags und Arbeitnehmer-Freibetrags. Der A.-P. ist in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.

 

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