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Vermögensübernahme

vertragliche Übernahme des gesamten gegenwärtigen Vermögens eines anderen. Vermögensübernahme bedarf der öffentlichen Beurkundung (§ 311 BGB). - Ein Vertrag, durch den sich eine Person verpflichtet, ihr künftiges Vermögen oder einen Bruchteil desselben zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig. - Wer durch Vertrag das Vermögen einer anderen Person übernimmt, haftet zwingend auch für deren Verbindlichkeiten, kann seine Haftung aber auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränken; die Haftung des bisherigen Schuldners bleibt daneben bestehen (§ 419 BGB).

 

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