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Tariffähigkeit

Fähigkeit, einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschließen. - 1. Nach § 2 I TVG sind Tarifvertragsparteien die Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Unter Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern im Sinne des § 2 I TVG sind nur Koalitionen zu verstehen. Eine tariffähige Vereinigung muß alle Merkmale des Koalitionsbegriffs erfüllen. Umstritten ist, ob die Arbeitnehmervereinigung sich zum Arbeitskampf bekennen muß, um tariffähig zu sein. Nach der Rechtsprechung gehört zur T., daß die Vereinigungen mächtig und leistungsfähig sind. Eine Arbeitnehmerkoalition ist jedenfalls dann tariffähig, wenn sie die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder bereits durch Tarifverträge regeln konnte, die im Arbeitsleben beachtet werden und die Arbeitsverhältnisse bestimmt haben. - 2. Tariffähigkeit des einzelnen Arbeitgebers: Diese geht nach § 2 I TVG nicht verloren, wenn er einem Arbeitgeberverband beitritt. - 3. Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sind tariffähig, wenn das zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört (§ 2 III TVG) oder wenn sie von den Mitgliedsverbänden entsprechend bevollmächtigt sind (§ 2 II TVG). - 4. Handwerksinnungen sind durch § 54 III Nr. 1 HandwO mit Tariffähigkeit beliehen. - 5. Für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig, die in diesen Fällen im Beschlußverfahren entscheiden (§§ 2 a I Nr. 3, 97 ArbGG). - Anders: Tarifzuständigkeit.

 

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