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Selbsthilfe

eigenmächtige Rechtssicherung oder -verwirklichung, nur ausnahmsweise zulässig. Nach § 228 BGB ist als Selbsthilfe die Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung einer fremden Sache, die Festnahme eines fluchtverdächtigen Schuldners oder die Brechung des Widerstandes eines Verpflichteten gestattet, wenn obrigkeitliche Hilfe (z. B. Arrest oder einstweilige Verfügung) nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder erschwert würde. Die Selbsthilfe darf nicht weitergehen als zur Abwendung der Gefährdung erforderlich; ggf. sind gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Arrest nachzuholen (§ 229 BGB). Irrtümliche Annahme des Selbsthilfe-Rechts verpflichtet (auch ohne Verschulden) zu Schadensersatz (§ 230 BGB). - Vgl. auch Notwehr, Notstand, Vermieterpfandrecht.

 

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