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Arrest

I. Zivilrecht: Gerichtliche Anordnung im Arrestverfahren, die bei Glaubhaftmachung eines Arrestanspruchs (d. h. einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann) und eines Arrestgrundes (Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Zwangsvollstreckung) auf Antrag erlassen werden kann und bezweckt, die künftige Zwangsvollstreckung des Gläubigers zu sichern (§§ 916 ff. ZPO). Schlechte Vermögenslage des Schuldners ist allein kein Arrestgrund; erforderlich ist z. B., daß der Schuldner Gegenstände verschleudert oder verschleppt, häufiger Aufenthaltswechsel, der seine Auffindung erschwert, oder daß das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte. - Zu unterscheiden: (1) dinglicher Arrest (Zugriff auf das Vermögen des Schuldners); (2) persönlicher Arrest (i. d. R. Verhaftung des Schuldners).
II. Steuerrecht: Anordnung des Arrest möglich zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind, wenn zu besorgen ist, daß sonst die Erzwingung der Leistung vereitelt oder wesentlich erschwert wird; also zur Sicherung der zukünftigen Zwangsvollstreckung. Als dinglicher Arrest gem. § 324 AO oder als persönlicher Sicherheitsarrest gem. § 326 AO auf Antrag der Finanzbehörde und auf Anordnung des Amtsgerichts bei gefährdeter Vollstreckung.

 

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