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verdecktes Stammkapital

1. Begriff: Darlehen und ähnliche Forderungen von Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gesellschafterdarlehen), die an Stelle einer Erhöhung des Stammkapitals gegeben werden. - 2. Zweck: Durch Zuführung von Gesellschafterdarlehen an Stelle von Einlagen werden der Gesellschaft Mittel zugeführt, die ihr einerseits ähnlich wie Eigenkapital zur Verfügung stehen, die andererseits aber die steuerlichen Vorteile des Fremdkapitals vermitteln (Darlehen ist bei der Vermögensteuer (beachte I a) als Schuld absetzbar; Darlehenszinsen sind Betriebsausgabe). - 3. Steuerliche Anerkennung: Die von den Gesellschaftern gewählte Gestaltung wird im Körperschaftsteuerrecht nur in Ausnahmefällen steuerlich nicht anerkannt und eine verdeckte Einlage angenommen.

 

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