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Sonderausgaben

1. Begriff: Bestimmte, in §§ 10, 10 a (aufgehoben ab 1996), 10 b EStG aufgezählte Aufwendungen, die, soweit sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind, als Kosten der Lebensführung anzusehen sind, aber aus bestimmten Erwägungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden können. Wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzugsfähig sind die Abschreibungen nach §§ 10 e, 10 f, 10 h EStG (Zehn-e-Abschreibung), der Verlustabzug nach § 10 d EStG sowie die Abzüge nach § 10 g EStG (Sonderabschreibungen II 2). - 2. Arten: a) Unbeschränkt abzugsfähige S.: (1) auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten; (2) gezahlte Kirchensteuer; (3) Zinsen nach §§ 233 a, 234 und 237 der Abgabenordnung; (4) Steuerberatungskosten. b) Beschränkt abzugsfähige S.: (1) Vorsorgeaufwendungen; (2) Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zu 27 000 DM im Kalenderjahr (Einzelheiten vgl. Realsplitting); (3) Aufwendungen des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten für die Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zur Höhe von 900 DM (bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1200 DM) im Kalenderjahr (Berufsausbildungskosten, Weiterbildungskosten); (4) Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse bis zu 12 000 DM, wenn aufgrund der Beschäftigungsverhälnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden und zum Haushalt des Steuerpflichtigen zwei Kinder (bei Alleinstehenden 1 Kind) unter zehn Jahren oder ein Hilfloser i. Sonderausgaben d. § 33 b VI EStG gehören; (5) nicht entnommener Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb bis zu 50 v. H., maximal jedoch bis zu 20 000 DM bei Steuerpflichtigen, die aufgrund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind oder die aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sind; (6) Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke (Spenden). - 3. Verfahren zur Berücksichtigung der Sonderausgaben i. Sonderausgaben von §§ 10, 10 b EStG: a) Soweit keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden, erfolgt die Berücksichtigung durch Pauschbeträge: Sonderausgaben-Pauschbetrag bzw. für Vorsorgeaufwendungen durch die Vorsorgepauschale. b) Höhere Sonderausgaben können im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer oder im Lohnsteuer-Jahresausgleich berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist bei Arbeitnehmern - wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind - die Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben während des laufenden Kalenderjahres durch Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte möglich (§ 39 a EStG). - Vgl. auch Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.

 

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