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Sonderangebot

im Verkehr mit dem Letztverbraucher besonders beworbene Waren oder Leistungen, die einzeln nach Güte oder Preis gekennzeichnet sind und sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb einfügen (§ 7 II UWG). Einzelne Waren können mehrere sein, nicht aber ganze Warengruppen oder überwiegende Teile eines Sortiments. Sie sind jeweils nach Güte oder Preis zu kennzeichnen, Individualisierung im Zusammenhang mit weiteren Angaben reicht. Zeitliche Befristung schließt Sonderangebot nach Neufassung des § 7 II UWG nicht aus, kann aber u. U. wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken (Kundenfang) sein. Maßstab für den regelmäßigen Geschäftsverkehr ist der übliche Betriebszuschnitt des Anbietenden, in Relation dazu übersteigerte Anpreisungen (Menge, Umstände des Verkaufs, besondere Gestaltung der Werbemittel) können den Eindruck einer verbotenen Sonderveranstaltung hervorrufen. Sonderangebot sind auch im zeitlichen Zusammenhang mit Abschnittsschlußverkäufen zulässig, solange nicht der Eindruck eines vorgezogenen oder verlängerten Schlußverkaufs entsteht. Unzulässige Sonderangebot können gegen §§ 1, 3 UWG verstoßen, sind aber erst bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 7 I UWG verbotene Sonderveranstaltungen.

 

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