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Zehn-e-Abschreibung

nach § 10 e EStG kann der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen für eine nach dem 1. 1. 1987 angeschaffte oder hergestellte Wohnung (keine Ferien- oder Wochenendwohnung), die er selbst nutzt, teilweise unentgeltlich oder voll unentgeltlich (§ 10 h EStG) zu Wohnzwecken überläßt, acht Jahre lang Abzugsbeträge wie Sonderausgaben abziehen. Diese Abzugsbeträge belaufen sich bei Bauantrag nach dem 30. 9. 1991 in den ersten vier Jahren auf max. 6% der Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden), höchstens auf jeweils 19 800 DM in den ersten vier Jahren und 16 500 DM in den folgenden vier Jahren. Wurde nach dem 31. 12. 1993 ein Objekt angeschafft, das älter als zwei Jahre war, so verringern sich die Abzugsbeträge auf 9 000 DM für die ersten vier Jahre und 7 500 DM für die folgenden vier Jahre. Aufwendungen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung zusammenhängen und keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen, können als sog. Vorkosten wie Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Anschaffungen nach dem 31. 12. 1991 steht die Förderung nur noch Steuerpflichtigen mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis zu 120 000 DM, bei Zusammenveranlagung bis zu 240 000 DM zu. - Wie Sonderausgaben abgesetzt werden können auch die noch abzuschöpfenden erhöhten Absetzungen nach der Vorgängervorschrift des § 7 b EStG (Sieben-b-Abschreibung). Seit 1996 wird die bisher progressionsunabhängige Förderung nach § 10 e ESTG auf eine Zulagenförderung umgestellt; vgl. auch Eigenheimzulage. - Vgl. auch Baukindergeld.

 

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