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Sonderausgaben-Pauschbetrag

Für bestimmte Sonderausgaben wird dem Steuerpflichtigen ein S.-P. von 108 DM (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten: 216 DM) abgezogen, wenn er nicht höhere Aufwendungen nachweist (§ 10 c I EStG). Folgende Sonderausgaben sind betroffen: (1) Unterhaltsleistungen; (2) auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten (Rentenbesteuerung I); (3) gezahlte Kirchensteuer; (4) bestimmte Zinsen (Zinsen VI 2); (5) Steuerberatungskosten; (6) Kosten der Berufsausbildung und beruflichen Fortbildung; (7) Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis; (8) Spenden. - Der S.-P. ist in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet.

 

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