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Beschäftigungsverhältnis

zweiseitiges Verhältnis, in dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Art gegenüberstehen, daß der Arbeitnehmer sich gegenüber dem Arbeitgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit befindet und der Arbeitgeber seinerseits Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers ausübt. - Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis i. S. der Sozialversicherung besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer gegen Entgelt arbeitet, rechtlich und tatsächlich dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber vorliegt.

 

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