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Vorsorgepauschale

1. Begriff des Einkommensteuerrechts für den festgesetzten Mindestbetrag, mit dem Vorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern bei der Einkommensermittlung abgezogen werden. Die Vorsorgepauschale kommt zur Anwendung, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden (§ 10 c II EStG). Die Vorsorgepauschale ist in der Lohnsteuertabelle bereits berücksichtigt, in der allgemeinen Lohnsteuertabelle die allgemeine Pauschale, in der besonderen die Sonderpauschale. - 2. Höhe: a) Bemessungsgrundlage der Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn abzüglich Altersentlastungsbetrag und Versorgungsfreibetrag. b) Die Vorsorgepauschale beträgt im Grundsatz 18 v. H. (ab 1996: 20 v. H.) des Arbeitslohns, allerdings unter Berücksichtigung der Höchstbeträge (Vorsorgeaufwendungen, 4), § 10 c II EStG. Bei bestimmten nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern (z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten) werden die Höchstbeträge auf 2 000 DM (ab 1996: 2 214 DM) beschränkt.

 

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