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Wohneigentumsförderung

Förderung der selbstbewohnten und unentgeltlich überlassenen Wohnung; geregelt durch das "Gesetz zur Neuregelung der steuerlichen Wohneigentumsförderung" (EigZulG) und § 10 i EStG; antragsgebunden; es ist zu unterscheiden zwischen Förderungsgrundbetrag, Kinderzulage und dem Abzug von Aufwendungen vor Bezug (Vorkosten) sowie besonderen Ökozulagen; Grundvoraussetzung für die Wohneigentumsförderung ist, daß der Steuerzahler im Inland Wohneigentum herstellt oder erwirbt und es selbst zu Wohnzwecken nutzt, wobei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vorliegt, wenn die Wohnung einem Angehörigen unentgeltlich überlassen wird; 1. Fördergrundbetrag: Bei Neubauten jährlich 5% der Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung und des dazugehörigen Grund und Bodens (maximal 5 000 DM), bei Altbauten jährlich 2,5% der Anschaffungskosten (maximal 2 500 DM), nachträgliche Herstellungskosten sind nicht begünstigt; 2. Kinderzulage: 1 500 DM jährlich pro Kind, das zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört; 3. Vorkosten: a) progressionsabhängig wirkende Pauschale von 3 500 DM, mit der die Finanzierungskosten abgegolten werden; Inanspruchnahme der Eigenheimzulage geknüpft; b) Abzug von Reparaturkosten bis zu 22 500 DM als Erhaltungsaufwand; 4. Ökozulagen: werden zusätzlich zur Grundförderung gewährt, sofern begünstigte Investition bis zum 31. 12. 1998 durchgeführt wird: bestimmte heizenergiesparende Maßnahmen, Neubau von Niedrigenergiehäusern; 5. Anschaffung von Genossenschaftsanteilen: Abzug von bis zu 2 400 DM jährlich zzgl. entsprechender Kinderzulage von 500 DM; 6. Einkunftsgrenzen: Inanspruchnahme der Förderung nur, wenn Gesamtbetrag der Einkünfte im Erstjahr zzgl. des Gesamtbetrages der Einkünfte des vorangegangenen Jahres 240 000 DM bei Ledigen oder 480 000 bei Verheirateten nicht übersteigt; 7. Förderzeitraum: 8 Jahre, die Förderung kann vom einzelnen Steuerpflichtigen für nur ein Objekt, von Ehegatten für zwei Objekte in Anspruch genommen werden.

 

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