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Hausgehilfin

Hausangestellte, weibliche Arbeitskraft, die Hausarbeit gegen Entgelt leistet und i. d. R. zum Haushalt ihres Arbeitgebers gehört. - Anders: Haushaltshilfe.
I. Arbeitsrecht: Vgl. Mutterschutz III 3 c) (3).
II. Steuerliche Behandlung: 1. Beim Arbeitgeber: Bei Beschäftigung einer Hausgehilfin können auf Antrag die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a III EStG), höchstens 1.200 DM jährlich, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, a) wenn der Steuerpflichtige oder sein mit ihm zusammenlebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat; b) wenn der Steuerpflichtige oder sein mit ihm zusammenlebender Ehegatte, ein zum Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem Haushalt gehörige unterhaltene Person krank ist und deshalb die Beschäftigung einer Hausgehilfin erforderlich ist; ein Abzug von bis zu 1.800 DM jährlich ist zulässig, wenn eine der unter b) genannten Personen körperlich hilflos oder schwer körperbeschädigt ist. - 2. Bei der H.: Sie ist Arbeitnehmerin. Ihr Arbeitslohn besteht i. d. R. aus Barlohn und Sachbezügen und unterliegt der Lohnsteuer. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung, so rechnen diese Beträge zum Arbeitslohn.

 

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