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EWI

Europäisches Währungsinstitut. 1. Gegenstand: Das EWI wurde mit Beginn der 2. Stufe (1. 1. 1994) der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) in Frankfurt/Main errichtet. Es besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; seine Mitglieder sind die Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten. Mit der Errichtung der Europäischen Zentralbank (EZB) bei Eintritt in die 3. Stufe (Endstufe) der WWU (EU 4, 5, 6) wird das EWI aufgelöst. - 2. Aufgaben und Befugnisse: Das EWI besitzt keine geldpolitischen Steuerungsfunktionen. Es hat die operationellen Aufgaben des EFWZ (Europäischer Fonds für Währungspolitische Zusammenarbeit) sowie die Funktionen des Ausschusses der Gouverneure der EG-Zentralbanken übernommen. - Hauptaufgaben des EWI: Überwachung des Funktionierens des EWS (Europäisches Währungssystem), Vorbereitung der späteren Währungsunion durch Intensivierung der Koordination der Aktivitäten der mitgliedstaatlichen Zentralbanken sowie durch Erarbeitung von Vorschlägen zur Harmonisierung der geldpolitischen Instrumente und monetären Statistiken. Auf Ersuchen mitgliedstaatlicher Zentralbanken kann das EWI in deren Auftrag Währungsreserven halten und verwalten. Auf die Entscheidung über das Inkrafttreten der Endstufe der Währungsunion hat das EWI dadurch einen indirekten Einfluß, daß es dem Rat der EU Bericht über den Stand der technischen Vorbereitungen einschließlich einer Bewertung der Konvergenzfortschritte innerhalb der Europäischen Union (EU 5.) erstattet. - 3. Die Leitung und Verwaltung des EWI obliegt dem sog. EWI-Rat; dieser besteht aus dem EWI-Präsidenten und den Gouverneuren der Mitglieds-Zentralbanken. Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme. Je nach Gegenstand einer Abstimmung ist einfache oder qualifizierte Mehrheit oder aber Einstimmigkeit der Ratsmitglieder erforderlich. Weder der Rat noch seine Mitglieder dürfen Weisungen von EU-Organen oder Regierungen der Mitgliedstaaten anfordern oder entgegennehmen.

 

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