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qualifizierte Mehrheit

1. Allgemein: Bei einer Abstimmung a) eine Mehrheit, die nicht nur mehr als die Hälfte, sondern z. B. mehr als 3/4 der abgegebenen Stimmen umfassen muß oder b) eine Mehrheit, die neben der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Kopfmehrheit) noch eine Mehrheit der durch die Stimmen vertretenen Kapitalbeteiligung oder der Forderungsbeträge erreichen muß. - 2. Aktienrecht: In der Hauptversammlung der AG eine Mehrheit, die zum Zustandekommen eines gültigen Beschlusses neben der Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen) auch z. B. 3/4 des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals (bedeutsam bei Vorhandensein von Mehrstimmrechtsaktien) umfassen muß; vorgeschrieben u. a. bei Satzungsänderung, Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung (Fusion) und Auflösung der Gesellschaft.

 

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