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Massenentlassung

1. Begriff: Massenentlassung i. S. des § 17 KSchG liegt vor, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen nachstehende Mindestanzahl von Entlassungen erfolgt (abhängig von der Zahl der regelmäßig Beschäftigten): a) bei über 20 und unter 60 Arbeitnehmern fünf Arbeitnehmer; b) bei 60 bis weniger als 500 Arbeitnehmer 10% oder mehr als 25 Arbeitnehmer; c) bei mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer. Es kommt auf die Zahl der Arbeitsverhältnisse an, die innerhalb der Frist erfolgt. Jede vom Arbeitgeber veranlaßte Beendigung zählt. - Das Recht zur außerordentlichen Entlassung bleibt unberührt; diese werden bei der Berechnung der Mindestzahl nicht berücksichtigt. - 2. Besonderer Kündigungsschutz zur Verhütung von Arbeitslosigkeit: a) Anzeigepflicht der Absicht, Massenentlassung vorzunehmen, gegenüber dem zuständigen Arbeitsamt; beizufügen ist eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat sowie die Stellungnahme des Betriebsrats. Einzelheiten sind in § 17 II, III, III a KSchG geregelt. b) Für Wirksamkeit der Massenentlassung besteht Sperrfrist von einem Monat nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt, die durch das Landesarbeitsamt rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung verkürzt oder bis zu höchstens zwei Monaten verlängert werden kann. Ist Vollbeschäftigung während der Sperrfrist nicht möglich, kann das Landesarbeitsamt Kurzarbeit zulassen. c) Kündigungsschutz ist nicht anwendbar auf betriebsbedingte Entlassungen in Saison- und Kampagnebetrieben.

 

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