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Kurzarbeit

Herabsetzung der betrieblichen Arbeitszeit bei entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts zum Zwecke der vorübergehenden Arbeitsstreckung, insbes. bei Auftragsmangel. - 1. Für tarifgebundene Arbeitnehmer kann die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit im Tarifvertrag vorgesehen werden. Die tariflichen Regelungen sind meist durch die in allen Betrieben übliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag anwendbar. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ermächtigt nicht zu der mit Kurzarbeit verbundenen Lohnminderung. - 2. Kurzarbeit kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden (§ 87 I Nr. 3 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 3 BetrVG hat auch zum Inhalt, daß der Betriebsrat zur Vermeidung von Kündigungen die Einführung von Kurzarbeit verlangen und ggf. über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen kann. - 3. Ist bei Massenentlassungen der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer während der Sperrfrist zu beschäftigen, so kann das Landesarbeitsamt den Arbeitgeber ermächtigen, für die Zwischenzeit Kurzarbeit einzuführen. Dabei bleiben tarifvertragliche Bestimmungen unberührt, die Einführung, Ausmaß und Bezahlung der Kurzarbeit regeln (§ 19 KSchG). - 4. Während einer Kurzarbeitsperiode haben die betroffenen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die ausgefallenen Arbeitsstunden Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§§ 63 ff. AFG).

 

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