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Direktionsrecht

Weisungsrecht. 1. Begriff: Das durch den Arbeitsvertrag vermittelte Recht des Arbeitgebers, prinzipiell Art, Inhalt und Umfang der Arbeit sowie die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu bestimmen. - Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste sind im Arbeitsvertrag i. d. R. nur rahmenmäßig festgelegt. Der Arbeitgeber konkretisiert die Arbeitspflicht durch seine Weisungen; diese bestimmen den Inhalt der vertraglichen Arbeitspflicht (für Gewerbegehilfen: nach § 121 I GewO), so daß es überflüssig ist, eine dem Direktionsrecht des Arbeitgebers entsprechende Gehorsamspflicht des Arbeitnehmers anzunehmen. - 2. Rechtsgrundlage: § 315 BGB. - 3. Grenzen: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird begrenzt durch das Arbeitsschutzrecht, durch Tarifverträge, den Arbeitsvertrag und den allgemeinen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Je weniger detailliert die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag umschrieben ist, um so weiter sind die Grenzen des Direktionsrecht - Soll dem Arbeitnehmer ein Beschäftigungswechsel (Versetzung) auferlegt werden, der die einzelvertraglichen Grenzen des Direktionsrecht überschreitet, bedarf es einer Änderungskündigung oder einer Änderung des Arbeitsvertrags. - In Notfällen kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers den arbeitsvertraglichen Rahmen überschreiten. - 4. Folgt der Arbeitnehmer nicht den wirksamen Weisungen des Arbeitgebers, kann er sich wegen Arbeitsverweigerung einer Kündigung und evtl. einer Schadenersatzpflicht aussetzen (vgl. auch Vertragsbruch II).

 

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