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Gehorsamspflicht

Pflicht des Arbeitnehmers, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Für Gesellen und Gehilfen gesetzlich geregelt in § 121 I GewO. - Die Gehorsamspflicht ist nach überwiegender Auffassung das Gegenstück zum Weisungsrecht des Arbeitgebers (Direktionsrecht). Dem wird entgegengehalten, daß das Weisungsrecht ein Gestaltungsrecht ist, das die Arbeitspflicht konkretisiert; mißachtet der Arbeitnehmer eine wirksame Weisung, verletzt er keine G., sondern erfüllt seine Arbeitspflicht schlecht (Vertragsbruch II, Arbeitsverweigerung).

 

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