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vertragliche Einheitsregelung

Begriff des Arbeitsrechts für eine mit einzelvertraglichen Mitteln in einem Betrieb einheitlich geltende Regelung. Vielfach werden freiwillige Sozialleistungen in allgemeiner Form (z. B. durch Richtlinien) zugesagt und gewährt: z. B. Gratifikationen, Deputate, betriebliche Versorgungsleistungen, Zulagen, Darlehen, Jubiläumszuwendungen. Durch eine solche v. E. wird der Arbeitgeber unstreitig zur Leistung verpflichtet. - Bei veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stellt sich die Frage, ob solche v. E. durch ablösende Betriebsvereinbarungen gekürzt werden können. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 16. 9. 1986 (GS 1/82) ist es grundsätzlich nicht zulässig, die v. E. durch Betriebsvereinbarung insgesamt zu verschlechtern, da sonst das Günstigkeitsprinzip verletzt wird. Zulässig sind aber umstrukturierende Betriebsvereinbarungen, die im Vergleich zu der vorangehenden v. E. bei kollektiver Betrachtungsweise insgesamt für die Belegschaft nicht ungünstiger sind, z. B. nur andere Verteilungsgrundsätze verwirklichen.

 

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