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Betriebsveranstaltungen

steuerliche Behandlung: Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im (ganz) überwiegend eigenen betrieblichen Interesse i. d. R. nicht zum Arbeitslohn. - Anerkennung der Betriebsveranstaltungen als solche, wenn: (1) Möglichkeit der Teilnahme für alle Betriebsangehörige, wobei eine abteilungsweite Durchführung unschädlich ist, (2) i. d. R eintägige Dauer, (3) höchstens zwei Veranstaltungen jährlich und (4) Beschränkung auf Gewährung der üblichen Zuwendungen, z. Betriebsveranstaltungen Abgabe von Speisen und Getränken, Kosten für Unterhaltungsprogramm. - Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers incl. USt insgesamt mehr als 200 DM je Arbeitnehmer und Veranstaltung, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn in voller Höhe hinzuzurechnen.

 

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