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Sachsicherheit

absolut geschütztes dingliches Verwertungsrecht an Forderungen und anderen Rechten, beweglichen Sachen und Grundstücken. Bei Konkurs des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer ein Recht auf uneingeschränkten Zugriff auf das Sicherungsmittel; anderen Konkursgläubigern ist der Zugriff auf den mit einem dinglichen Recht belasteten Sicherungsgegenstand verwehrt. Die Qualität der Sachsicherheit wird von der Werthaltigkeit und den Verwertungsmöglichkeiten des Sicherungsmittels bestimmt. - Formen der S.: Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Grundpfandrechte (z. B. Sicherungshypothek, Sicherungsgrundschuld). - Vgl. auch Kreditsicherheiten, Personensicherheit.

 

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