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Sicherungshypothek

Hypothek, die in der Weise bestellt wird, daß das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der zugrunde liegenden Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann. Die Hypothek muß im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden (§ 1184 BGB); die Geltendmachung des Grundpfandrechts ist an den Nachweis der Forderung gebunden. - Erteilung eines Hypothekenbriefs ist bei der Sicherungshypothek kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 1185 BGB). - Die Sicherungshypothek ist immer Arresthypothek bzw. Zwangshypothek. - Die Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek und umgekehrt umgewandelt werden. - Besondere Formen: Die Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere (§§ 1187-1188 BGB) wird zur Sicherstellung einer Forderung aus einer Anleihe, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, verwendet. Höchstbetragshypothek. - Bedeutung: Im Kreditgeschäft wird die Sicherungshypothek mangels Verkehrsfähigkeit kaum als Sicherheit angewendet (Kreditsicherheit). Praktische Bedeutung besitzt sie, wenn der Gläubiger sich eine Hypothek zwangsweise gegen den Willen des Eigentümers verschaffen will (Zwangshypothek, Arresthypothek).

 

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