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Betriebsnachfolge

Betriebsinhaberwechsel, Betriebsübergang. 1. Begriff: Übergang eines Betriebes oder eines Betriebsteils auf einen neuen Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z. Betriebsnachfolge durch Erbschaft oder Verschmelzung) oder der Einzelrechtsnachfolge (z. Betriebsnachfolge Kauf des Betriebes). - 2. Auswirkungen: Die Betriebsnachfolge ist v. a. für die Arbeitsverhältnisse bedeutsam. a) Bei der Gesamtrechtsnachfolge tritt der neue Betriebsinhaber ein (z. Betriebsnachfolge Erbe) in die Rechtsstellung des bisherigen Rechtsträgers und damit automatisch in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. - b) Die Betriebsnachfolge durch Einzelrechtsnachfolge führt nach § 613 a BGB zum Eintritt des neuen Inhabers in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen. Diese Vorschrift setzt die EG-Richtlinie 77/187/EWG vom 14. 2. 1977 (Abl. Nr. L/61/26) um. Die Vorschriften werden sehr weit ausgelegt. Ein bestimmtes Rechtsgeschäft ist für eine Betriebsnachfolge nicht erforderlich. Es können eine Vielzahl von Rechtsgeschäften zwischen neuem Inhaber und Dritten (z. Betriebsnachfolge Pacht oder Leasing der Betriebsstätte oder Betriebsmittel) ausreichen. Letzten Endes genügt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG jede Fortführung eines Betriebes, die nicht auf Gesamtrechtsnachfolge beruht. Auch der Begriff des Betriebes hat in diesem Zusammenhang nur noch wenig Greifbares. Nach der Rechtsprechung des EuGH muß nur eine Identität der wirtschaftlichen Einheit vorliegen, die sich schon daraus ergeben kann, daß ein neuer Inhaber die gleichen Aufgaben oder Funktionen erfüllt, wenn noch sonstige Umstände für eine identische wirtschaftliche Einheit sprechen. Das Arbeitsverhältnis geht nicht über, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang widerspricht. In diesem Fall kann eine Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgen, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit beim alten Arbeitgeber entfallen ist. Bisher anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten i. d. R. für mindestens ein Jahr als Bestandteil des Arbeitsverhältnisses fort, wenn für den neuen Inhaber kein anderer Tarifvertrag oder keine andere Betriebsvereinbarung Anwendung findet. - c) Für die vor dem Übergang entstandenen Verpflichtungen haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Betriebsinhaber in bestimmtem Umfang weiter (§ 613 a II und III BGB). - d) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Übergangs des Betriebs oder des Betriebsteils ist weder durch den bisherigen noch durch den neuen Arbeitgeber möglich (§ 613 a IV BGB). § 613 a BGB gilt grundsätzlich bei Betriebsübergang im Konkurs (ab 1. 1. 1999: Insolvenz), im Interesse der Gleichbehandlung der Gläubiger aber nicht bzgl. der Haftungsübernahme für bereits entstandene Ansprüche (in den Einzelheiten umstritten). - 3. Haftung allgemein: vgl. Firmenfortführung, Veräußerung, Vermögensübernahme.

 

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