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Dienstaufwandsentschädigung

(an private Arbeitnehmer), im Sinne der Lohnsteuer grundsätzlich Teil des Arbeitslohnes. - Jedoch sind besondere Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit sich bringt, Werbungskosten und als solche zu berücksichtigen, soweit sich ihre Trennung von den privaten Ausgaben leicht und einwandfrei durchführen läßt. - Sind die Dienstaufwandsentschädigung keine Werbungskosten, so werden sie als Kosten der Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers mit sich bringt, angesehen. - Anders: Aufwandsentschädigung.

 

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